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Pflegeleistungen

Pflegeleistungen sind finanzielle und sachliche Unterstützungen der Pflegeversicherung für Personen, die aufgrund von Krankheit oder Alter auf Hilfe im Alltag angewiesen sind. Sie umfassen verschiedene Angebote, die je nach individuellem Bedarf und Pflegegrad variieren.

Pflegeleistungen: Anspruch & Voraussetzungen

Um Pflegeleistungen zu erhalten, muss eine anerkannte Pflegebedürftigkeit vorliegen, die durch den Medizinischen Dienst festgestellt wird. Die Einstufung erfolgt in fünf Pflegegrade, basierend auf dem Grad der Selbstständigkeit. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die verfügbaren Leistungen. Zudem ist eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung Voraussetzung.

Pflegeleistungen im Einzelnen

Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Pflegeleistungen, die je nach Pflegegrad und individuellem Bedarf genutzt werden können. Sie sollen pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen finanziell entlasten und eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Dabei gibt es sowohl finanzielle Hilfen wie Pflegegeld als auch Sachleistungen wie die Unterstützung durch ambulante Pflegedienste. Im Folgenden findest du eine Übersicht der wichtigsten Pflegeleistungen und deren Zweck.

  • Pflegegeld: Monatliche Geldleistung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Beispielsweise beträgt das Pflegegeld ab 2025 für Pflegegrad 2 347 €.
  • Pflegesachleistungen: Professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste für Personen ab Pflegegrad 2. Die Leistungen decken Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ab. Ab 2025 stehen bei Pflegegrad 2 monatlich bis zu 796 € zur Verfügung.
  • Kombinationsleistung: Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wenn sowohl Angehörige als auch Pflegedienste in die Pflege eingebunden sind.
  • Entlastungsbetrag: Zusätzliche monatliche Unterstützung von 125 € für alle Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 1) zur Finanzierung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Pflege, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, mit einem jährlichen Budget von 1.774 € ab 2025.
  • Verhinderungspflege: Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist, mit bis zu 1.612 € jährlich.
  • Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): Betreuung in Einrichtungen während des Tages oder der Nacht, ergänzend zur häuslichen Pflege.
  • Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bereitstellung von Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Zuschüsse für den barrierefreien Umbau der Wohnung.

Die 24-Stunden-Pflege kann durch verschiedene Pflegeleistungen finanziell unterstützt werden, z. B. durch Pflegegeld, Verhinderungspflege oder Pflegesachleistungen, wenn eine selbst organisierte Betreuungskraft eingestellt wird. Je nach Pflegegrad und individueller Situation können diese Leistungen kombiniert werden, um eine umfassende Versorgung sicherzustellen.

FAQ

Häufige Fragen zu Pflegeleistungen

Personen mit anerkannter Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) und bestehender Pflegeversicherung.

Den Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen; der Medizinische Dienst führt anschließend eine Begutachtung durch.

Pflegegeld wird an Pflegebedürftige gezahlt, die von Angehörigen gepflegt werden, während Pflegesachleistungen für professionelle Pflegedienste vorgesehen sind.

Ja, beispielsweise können Pflegegeld und Pflegesachleistungen als Kombinationsleistung gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für anerkannte Pflegehilfsmittel bis zu bestimmten Höchstbeträgen.

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*Disclaimer: Umgangssprachlich haben sich für die von uns angebotenen Leistungen die Begriffe „24h-Betreuung“,
„24h Pflege“, „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ etabliert. Bei der sogenannten 24-Stunden-Pflege lebt die Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft mit den Menschen, der auf Hilfe angewiesen sind. Auch wenn
24-Stunden-Betreuung klingt wie Pflege rund um die Uhr, so haben unsere Betreuungskräfte wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und einen Anspruch auf Pausenzeiten entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen dazu haben.

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